§ 10
§ 10 Beschränkungen des Verkehrs
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 EnLG 2012?
- Kernaussage§ 10 EnLG 2012 behandelt "Beschränkungen des Verkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschränkungen des Verkehrs
§ 10. (1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 kann verboten werden:
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 EnLG 2012 in einfachen Worten?
§ 10 EnLG 2012 behandelt "Beschränkungen des Verkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
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