§ 25a
§ 25a Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25a EnLG 2012?
- Kernaussage§ 25a EnLG 2012 behandelt "Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen
§ 25a. (1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 BVG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 abschließen. Zudem ist sie ermächtigt, die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser regionalen oder bilateralen Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über regionale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören und hinsichtlich welcher die Republik Österreich über die technischen Möglichkeiten verfügt, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 Unterstützung zu leisten, sofern auch diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die technischen Möglichkeiten verfügen, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 gegenüber der Republik Österreich Unterstützung zu leisten.
(3) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über bilaterale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche nicht derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören, die aber gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941 mit der Republik Österreich direkt verbunden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25a EnLG 2012 in einfachen Worten?
§ 25a EnLG 2012 behandelt "Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
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