Bundesgesetze

Energielenkungsgesetz 2012

Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)

EnLG 2012BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2021RIS-Stand 9. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008276 · BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Teil 2

Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 EnLG 2012?

  • Kernaussage§ 7 EnLG 2012 behandelt "Teil 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teil 2

Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

§ 7. (1) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:

(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.

(4) Die im Abs. 1 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.

(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2 unterzogen werden.

(6) Die Durchführung der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis, und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EnLG 2012 in einfachen Worten?

§ 7 EnLG 2012 behandelt "Teil 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juni 2022
Fassung seit
28. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2024 (NR: GP XXVII IA 4074/A AB 2576 S. 266. BR: 11497 AB 11500 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 68/2022 (NR: GP XXVII IA 2502/A AB 1461 S. 158. BR: 10959 AB 10974 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)

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Verweise

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