Bundesgesetze

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)

EIRAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000673 · BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Schriftliche Prüfung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 EIRAG?

  • Kernaussage§ 31 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schriftliche Prüfung

§ 31. (1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 32 Mündliche Prüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 EIRAG in einfachen Worten?

§ 31 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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