Bundesgesetze

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)

EIRAGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2020RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000673 · BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EIRAG?

  • Kernaussage§ 1 EIRAG behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese Staatsangehörigen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem 1. Jänner 2021 beantragt haben und die Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, erfüllen; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Organisation
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 2. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EIRAG in einfachen Worten?

§ 1 EIRAG behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 EIRAG relevant?

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2020
Fassung seit
24. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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