Bundesgesetze

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)

EIRAGBundesgesetzFassung seit 22. Juni 2004RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000673 · BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 22. Juni 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 EIRAG?

  • KernaussageArt. 2 EIRAG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2004, zu § 26 und Anlage 1, BGBl. I Nr. 27/2000)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2004, zu § 26 und Anlage 1, BGBl. I Nr. 27/2000)

Durch Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 44 6. Teil
Nächster ParagraphArt. 7 Artikel 7

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 EIRAG in einfachen Worten?

Art. 2 EIRAG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2016
Fassung seit
22. Juni 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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