Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 22. Juni 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 EIRAG?
- KernaussageArt. 2 EIRAG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2004, zu § 26 und Anlage 1, BGBl. I Nr. 27/2000)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2004, zu § 26 und Anlage 1, BGBl. I Nr. 27/2000)
Durch Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 EIRAG in einfachen Worten?
Art. 2 EIRAG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 22. Juni 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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