Bundesgesetze

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)

EIRAGBundesgesetzFassung seit 24. Mai 2000RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000673 · BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Prüfungsteile

Fassung: 24. Mai 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 EIRAG?

  • Kernaussage§ 30 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsteile

§ 30. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 EIRAG in einfachen Worten?

§ 30 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2016
Fassung seit
24. Mai 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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