§ 30
§ 30 Prüfungsteile
Fassung: 24. Mai 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 EIRAG?
- Kernaussage§ 30 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsteile
§ 30. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 EIRAG in einfachen Worten?
§ 30 EIRAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 24. Mai 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 157/2020 (NR: GP XXVII AB 588 S. 69. BR: 10459 AB 10521 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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Verweise
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