§ 32
§ 32 Schutz gutgläubiger Dritter
Fassung: 1. August 1938 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 EheG?
- Kernaussage§ 32 EheG behandelt "Schutz gutgläubiger Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem...
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§ 32
Schutz gutgläubiger Dritter
Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräfiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 EheG in einfachen Worten?
§ 32 EheG behandelt "Schutz gutgläubiger Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1938 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2015
- Fassung seit
- 1. August 1938
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 46/2025 (NR: GP XXVIII RV 97 AB 147 S. 37. BR: AB 11668 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
- BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
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