Bundesgesetze

Ehegesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.

EheGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1978RIS-Stand 22. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001871 · dRGBl. I S 807/1938 · 20/02 Familienrecht · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 II. Unterhalt

Fassung: 1. Juli 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 EheG?

  • Kernaussage§ 66 EheG behandelt "II. Unterhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. Unterhalt

a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 61
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 62 E. Folgen der Scheidung
Nächster Paragraph§ 67

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 EheG in einfachen Worten?

§ 66 EheG behandelt "II. Unterhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1978 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Oktober 2022
Fassung seit
1. Juli 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2025 (NR: GP XXVIII RV 97 AB 147 S. 37. BR: AB 11668 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

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Verweise

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