§ 39
§ 39 Drohung
Fassung: 1. August 1938 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 EheG?
- Kernaussage§ 39 EheG behandelt "Drohung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 39
Drohung
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 EheG in einfachen Worten?
§ 39 EheG behandelt "Drohung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1938 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2018
- Fassung seit
- 1. August 1938
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 46/2025 (NR: GP XXVIII RV 97 AB 147 S. 37. BR: AB 11668 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
- BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- OGH4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
- AUSL1
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2008/18/0773 · 19. Februar 20092008/18/0773 · 19. Februar 2009 · ECLI:AT:VWGH:2009:2008180773.X01EheG §15 · EheG §23 · EheG §27 · EheG §36 · EheG §37 · EheG §38 · EheG §39 · FPG 2005 §60 Abs1 · FPG 2005 §60 Abs2 Z9OGH · RechtssatzOGH · 6Ob232/69 · 8. Oktober 19696Ob232/69 · 8. Oktober 1969 · ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056315EheG §39OGH · RechtssatzOGH · 6Ob232/69 · 8. Oktober 19696Ob232/69 · 8. Oktober 1969 · ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056320EheG §39AUSL · RechtssatzAUSL · J 477/55 · 12. August 1955J 477/55 · 12. August 1955 · ECLI:AT:AUSL002:1955:RS0105770EheG §39OGH · RechtssatzOGH · 1Ob99/46 · 22. Juni 19461Ob99/46 · 22. Juni 1946 · ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0056326EheG §39OGH · RechtssatzOGH · 3Ob552/38 · 28. September 19383Ob552/38 · 28. September 1938 · ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0056323Veröff: DREvBl 1938/530
EheG §39