Bundesgesetze

Ehegesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.

EheGBundesgesetzFassung seit 1. August 2025RIS-Stand 22. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001871 · dRGBl. I S 807/1938 · 20/02 Familienrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 B. Eheverbote

Fassung: 1. August 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EheG?

  • Kernaussage§ 6 EheG behandelt "B. Eheverbote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

B. Eheverbote

Verwandtschaft

§ 6. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelErster Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EheG in einfachen Worten?

§ 6 EheG behandelt "B. Eheverbote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
1. August 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2025 (NR: GP XXVIII RV 97 AB 147 S. 37. BR: AB 11668 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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