Bundesgesetze

Ehegesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.

EheGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 22. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001871 · dRGBl. I S 807/1938 · 20/02 Familienrecht · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Artikel VII

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 EheG?

  • KernaussageArt. 7 EheG behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextArtikel VIIInkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,Übergangsbestimmungen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1999, zu §§ 47, 48, 68a, 69b,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel VII

Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1999, zu §§ 47, 48, 68a, 69b, 82 und 91, dRGBl. I S 807/1938)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 130
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 7 Artikel VII
Nächster ParagraphArt. 31 Artikel XXXI

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 EheG in einfachen Worten?

Art. 7 EheG behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2015
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:42
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 1 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2025 (NR: GP XXVIII RV 97 AB 147 S. 37. BR: AB 11668 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.