Bundesgesetze

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012)

EBG 2012BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2020RIS-Stand 16. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007931 · BGBl. I Nr. 78/2012 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Import und Export

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 EBG 2012?

  • Kernaussage§ 11 EBG 2012 behandelt "Import und Export" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Import und Export

Import

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage V festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.

(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleistet ist.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 10 Fusion und Insolvenz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EBG 2012 in einfachen Worten?

§ 11 EBG 2012 behandelt "Import und Export" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2020
Fassung seit
1. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 93/2023 (NR: GP XXVII IA 3464/A AB 2128 S. 222. BR: AB 11284 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 17/2020 (NR: GP XXVII RV 53 AB 101 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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