§ 19
§ 19 Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 EBG 2012?
- Kernaussage§ 19 EBG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
§ 19. (1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 EBG 2012 in einfachen Worten?
§ 19 EBG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 93/2023 (NR: GP XXVII IA 3464/A AB 2128 S. 222. BR: AB 11284 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 17/2020 (NR: GP XXVII RV 53 AB 101 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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Verweise
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