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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Grundsätze
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
1. Abschnitt
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.
§ 2
§ 2 Bezugnahme auf Unionsrecht
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, umgesetzt.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 4
§ 4 Vorratspflichtige und Vorratspflicht
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
2. Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht
Vorratspflichtige
§ 4. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
(4) Die in
(5) Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.
§ 5
§ 5 Umfang der Vorratspflicht
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Umfang der Vorratspflicht
§ 5. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß § 9, Bestände zu berücksichtigen, die
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 6 Abs. 3 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
§ 6
§ 6 Substitution
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Substitution
§ 6. (1) Sofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
(2) Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
(3) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
Energieträger
Erdöleinheiten
1 kg Erdöl gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen
1,00
1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b)
1,20
(4) Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 3 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
§ 7
§ 7 Erfüllung der Vorratspflicht
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Erfüllung der Vorratspflicht
§ 7. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigen.
(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach § 4 aufzunehmen.
§ 8
§ 8 Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter
§ 8. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
§ 9
§ 9 Zentrale Bevorratungsstelle
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Zentrale Bevorratungsstelle
§ 9. (1) Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß § 8. Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
(2) Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
(4) Die ZBS hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Abs. 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(6) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. Juli zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.
§ 10
§ 10 Fusion und Insolvenz
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Fusion und Insolvenz
§ 10. (1) Der Importeur hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.
§ 11
§ 11 Import und Export
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
3. Abschnitt
Import und Export
Import
§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage V festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Das Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
(5) Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90 hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Art. 167 des Zollkodex) Meldescheine abzugeben hat.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleistet ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.
(10) Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß § 5 Abs. 5 hat der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß § 29a auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.
§ 12
§ 12 Neuaufnahme des Imports
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Neuaufnahme des Imports
§ 12. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 4), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.
(2) Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 5.
§ 13
§ 13 Einstellung des Imports
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Einstellung des Imports
§ 13. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 30. Juni jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
§ 14
§ 14 Lagerung
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
4. Abschnitt
Lagerung
Lagerung von Pflichtnotstandsreserven
§ 14. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
(2) Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
(4) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.
§ 15
§ 15 Meldungen, Erhebungen und Statistik
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
5. Abschnitt
Meldungen, Erhebungen und Statistik
Jahresmeldung und monatliche Importmeldung
§ 15. (1) Vorratspflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Vorjahresimport (§ 5 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 erfüllt wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
(3) Handelt es sich bei den im Zuge von § 11 Abs. 9 vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, so haben diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur. Dies gilt sinngemäß auch für Mutterunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. c.
§ 16
§ 16 Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven
§ 16. Vorratspflichtige haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.
§ 17
§ 17 Meldung über Lagerkapazitäten
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Meldung über Lagerkapazitäten
§ 17. Vorratspflichtige haben jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
§ 18
§ 18 Aufzeichnungspflichten
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Aufzeichnungspflichten
§ 18. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Meldung zu erstatten.
§ 19
§ 19 Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
§ 19. (1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
§ 20
§ 20 Statistik
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Statistik
§ 20. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.
§ 21
§ 21 Datenübermittlung auf elektronischem Weg
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Datenübermittlung auf elektronischem Weg
§ 21. Die Übermittlung von Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.
§ 22
§ 22 Verwendung statistischer Ergebnisse
Fassung: 3. August 2012 bis laufend
Verwendung statistischer Ergebnisse
§ 22. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.
§ 23
§ 23 Kontrolle
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
6. Abschnitt
Kontrolle
Prüfung der Lagerbestände
§ 23. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen. Hiezu können sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. An diesen Überprüfungen können auch von der Europäischen Kommission entsandte Vertreter teilnehmen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, mit Bescheid vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen.
§ 24
§ 24 Strafbestimmungen
Fassung: 20. Juli 2023 bis laufend
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung der Vorratspflicht
§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.
(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(4) Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach § 4 durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.
(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des VStG) beträgt ein Jahr.
§ 24a
§ 24a
Fassung: 20. Juli 2023 bis laufend
§ 25
§ 25 Straftatbestände
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Straftatbestände
§ 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
§ 26
§ 26 Widerrechtliche Offenlegung von Daten
Fassung: 3. August 2012 bis laufend
Widerrechtliche Offenlegung von Daten
§ 26. Für die widerrechtliche Offenlegung von Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 27
§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei
Fassung: 3. August 2012 bis laufend
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 27. Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 28
§ 28
Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend
§ 29
§ 29 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 3. August 2012 bis laufend
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung
§ 29. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.
§ 30
§ 30 Übergangsbestimmungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
(2) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
(3) Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgehoben werden.
(4) Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
§ 31
§ 31 Vollziehung
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 32
§ 32 Inkrafttreten
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.
(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN
Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.
1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:
2. Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.
Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS
Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:
Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN
Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:
Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.
Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.
Die Anwender können
Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die
Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.
Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:
Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.
Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.
Anl. 4
Anl. 4 Erstellung von Statistiken über die zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Erstellung von Statistiken über die zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission
Es sind entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs – monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anlage III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.
Befinden sich bei der Berechnung zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Österreich gibt ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.
Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet von Österreich für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, sind nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte zu erstellen und diese der Kommission zu übermitteln. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben. Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
Anl. 5
Anl. 5 MELDESCHEIN
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
MELDESCHEIN
für den Import von Mineralölen der Positionen
Position Österreichischer Gebrauchszolltarif
Menge (in kg)
Handelsübliche Warenbezeichnung
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers
Datum des Importes/der Verbringung
Firmenmäßige Unterschrift