Bundesgesetze

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012)

EBG 2012BundesgesetzFassung seit 22. März 2020RIS-Stand 16. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007931 · BGBl. I Nr. 78/2012 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 EBG 2012?

  • Kernaussage§ 8 EBG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

§ 8. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EBG 2012 in einfachen Worten?

§ 8 EBG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2020
Fassung seit
22. März 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 93/2023 (NR: GP XXVII IA 3464/A AB 2128 S. 222. BR: AB 11284 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 17/2020 (NR: GP XXVII RV 53 AB 101 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

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