§ 27
§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei
Fassung: 3. August 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 EBG 2012?
- Kernaussage§ 27 EBG 2012 behandelt "Mitwirkung der Bundespolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 27. Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 EBG 2012 in einfachen Worten?
§ 27 EBG 2012 behandelt "Mitwirkung der Bundespolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 3. August 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 93/2023 (NR: GP XXVII IA 3464/A AB 2128 S. 222. BR: AB 11284 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 17/2020 (NR: GP XXVII RV 53 AB 101 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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