Bundesgesetze

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)

BVwGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 9. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008212 · BGBl. I Nr. 10/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Controlling und Berichtswesen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 BVwGG?

  • Kernaussage§ 22 BVwGG behandelt "Controlling und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen

Controlling

§ 22. (1) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle und der Controllingausschuss berufen.

(2) Der Präsident hat unter seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates ein Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Controllingstelle und ein anderes Mitglied zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Controllingstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Controllingstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 3 Abs. 2 gilt.

(3) Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.

(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind die näheren Regelungen über die Vorsitzführung, insbesondere die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, zu regeln. Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen sind auf die Wahl und die Geschäftsführung des Controllingausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichtes.

(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Empfehlungen auch den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 23 Geschäftsausweise

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 BVwGG in einfachen Worten?

§ 22 BVwGG behandelt "Controlling und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2016
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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