§ 22
§ 22 Controlling und Berichtswesen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 BVwGG?
- Kernaussage§ 22 BVwGG behandelt "Controlling und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
Controlling
§ 22. (1) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle und der Controllingausschuss berufen.
(2) Der Präsident hat unter seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates ein Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Controllingstelle und ein anderes Mitglied zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Controllingstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Controllingstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 3 Abs. 2 gilt.
(3) Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind die näheren Regelungen über die Vorsitzführung, insbesondere die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, zu regeln. Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen sind auf die Wahl und die Geschäftsführung des Controllingausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichtes.
(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Empfehlungen auch den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 BVwGG in einfachen Worten?
§ 22 BVwGG behandelt "Controlling und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)
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