Bundesgesetze

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)

BVwGGBundesgesetzFassung seit 30. September 2025RIS-Stand 9. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008212 · BGBl. I Nr. 10/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Inkrafttreten

Fassung: 30. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 BVwGG?

  • Kernaussage§ 27 BVwGG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.

(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.

(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.

(6) Das Inhaltsverzeichnis und der 6. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 19 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7 und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.

(10) § 12a und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(10) § 15 Abs. 3a, § 16a samt Überschrift und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BVwGG in einfachen Worten?

§ 27 BVwGG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2025
Fassung seit
30. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)

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