§ 28
§ 28 Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 BVwGG?
- Kernaussage§ 28 BVwGG behandelt "Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 28. (1) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes.
(2) Wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes stellen. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung.
(3) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerber nicht zum Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied des Bundesvergabeamtes die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann vom Bewerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(4) Wird ein Bescheid nach Abs. 3 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des Betroffenen im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(5) Sind weitere richterliche oder nichtrichterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, gilt. Bewerbungsgesuche sind beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Die Ernennung zum Mitglied hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 BVwGG in einfachen Worten?
§ 28 BVwGG behandelt "Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)
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