Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

BVergG 2018BundesgesetzFassung seit 21. August 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010295 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 323

§ 323 Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

Fassung: 21. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 323 BVergG 2018?

  • Kernaussage§ 323 BVergG 2018 behandelt "Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 323. (1) Aufträge, die aufgrund eines gemäß § 322 eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Abs. 2 bis 5 vergeben werden.

(2) Sofern nicht ein Auftrag gemäß Abs. 4 vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat alle zugelassenen Teilnehmer gleichzeitig aufzufordern, Angebote abzugeben. Sofern der Sektorenauftraggeber dies in der Ausschreibung festgelegt hat, sind Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die in Anhang XV angeführten Angaben sowie einen Verweis auf die elektronische Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 322 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wurden. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, so hat der Sektorenauftraggeber alle für die entsprechende Kategorie zugelassenen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.

(4) Sofern der Sektorenauftraggeber die Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes in der Ausschreibung vorgesehen hat und dem Teilnahmeantrag ein den Anforderungen gemäß § 271 entsprechender elektronischer Katalog beigefügt war, kann der Sektorenauftraggeber den betreffenden zugelassenen Teilnehmern gleichzeitig den Tag und den Zeitpunkt bekannt geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der Sektorenauftraggeber den Teilnehmern eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend auszufüllen oder zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der Sektorenauftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages jedem betreffenden Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der Teilnehmer gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.

(5) Sofern dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, können die festgelegten Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den in der Ausschreibung zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen.

(6) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 323 BVergG 2018 in einfachen Worten?

§ 323 BVergG 2018 behandelt "Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
21. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
  • BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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