§ 319
§ 319 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
Fassung: 21. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 319 BVergG 2018?
- Kernaussage§ 319 BVergG 2018 behandelt "Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 319. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis und die aktuelle Positionierung aller Angebote unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis, wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase, unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 319 BVergG 2018 in einfachen Worten?
§ 319 BVergG 2018 behandelt "Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 21. August 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
- BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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