Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

BVergG 2018BundesgesetzFassung seit 21. August 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010295 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 318

§ 318 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Fassung: 21. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 318 BVergG 2018?

  • Kernaussage§ 318 BVergG 2018 behandelt "Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 318. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 317 Abs. 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 292 bis 296 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 260 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.

(2) Die Identität der Teilnehmer an der Auktion ist bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

(4) Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 3 Z 2 kann der Sektorenauftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.

(5) Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 4 ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(6) Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 305. Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des § 306 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.

(7) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 310. § 311 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 318 BVergG 2018 in einfachen Worten?

§ 318 BVergG 2018 behandelt "Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
21. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
  • BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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