§ 156
§ 156 Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Fassung: 1. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 156 BVergG 2018?
- Kernaussage§ 156 BVergG 2018 behandelt "Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Allgemeines
§ 156. (1) Eine elektronische Auktion ist ein iteratives, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Hierbei werden nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise bzw. neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt, sodass aufgrund einer automatischen Klassifikation dieser neuen Angebote die Zuweisung einer Rangfolge ermöglicht wird.
(2) Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 7 oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 162 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bzw. der oder die Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
(4) Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote zu prüfen und anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
(5) Bietern, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Auktion zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 BVergG 2018 in einfachen Worten?
§ 156 BVergG 2018 behandelt "Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 21:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
- BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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