§ 180
§ 180 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 180 BVergG 2018?
- Kernaussage§ 180 BVergG 2018 behandelt "Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber
§ 180. (1) Sektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:
(2) Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt
(3) Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:
(4) Abweichend zu Abs. 3 können die beteiligten Sektorenauftraggeber für Vergabeverfahren im Rahmen eines grenzüberschreitenden Vorhabens gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 nur die Anwendbarkeit der nationalen Vergaberegelungen gemäß Abs. 3 Z 1 vereinbaren. Abweichend dazu können die Republik Österreich und die anderen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten der EU bzw. die sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass die nationalen Vergaberegelungen eines der beteiligten Mitgliedstaaten bzw. einer der beteiligten sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens anzuwenden sind.
(5) Vereinbarungen oder Gründungen gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 180 BVergG 2018 in einfachen Worten?
§ 180 BVergG 2018 behandelt "Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 31. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
- BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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