§ 174
§ 174 Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen
Fassung: 21. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 174 BVergG 2018?
- Kernaussage§ 174 BVergG 2018 behandelt "Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen
§ 174. Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 174 BVergG 2018 in einfachen Worten?
§ 174 BVergG 2018 behandelt "Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 21. August 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
- BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
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Rückverweise
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