Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

BVergG 2018BundesgesetzFassung seit 21. August 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010295 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 174

§ 174 Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

Fassung: 21. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 174 BVergG 2018?

  • Kernaussage§ 174 BVergG 2018 behandelt "Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

§ 174. Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 173 Postdienste
Nächster Paragraph§ 175 Häfen und Flughäfen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 174 BVergG 2018 in einfachen Worten?

§ 174 BVergG 2018 behandelt "Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
21. August 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
  • BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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