Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz 2018

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)

BVergG 2018BundesgesetzFassung seit 21. August 2018RIS-Stand 21. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010295 · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 132

§ 132 Das Zuschlagsverfahren

Fassung: 21. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 132 BVergG 2018?

  • Kernaussage§ 132 BVergG 2018 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

Entgegennahme der Angebote

§ 132. (1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 131 Zuschlagsfrist
Nächster Paragraph§ 133 Öffnung der Angebote

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 132 BVergG 2018 in einfachen Worten?

§ 132 BVergG 2018 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
21. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 121/2025 (NR: GP XXVIII IA 408/A AB 214 S. 44. BR: AB 11705 S. 982.)
  • BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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