Bundesgesetze

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG)

BUAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008275 · BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 21a

§ 21a Zuschlagsentrichtung

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21a BUAG?

  • Kernaussage§ 21a BUAG behandelt "Zuschlagsentrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuschlagsentrichtung

§ 21a. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 bargeldlos zu entrichten.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.

(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag

(4) Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.

(4a) Bei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.

(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde zu legen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers zu entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer in der dem Krankenstand vorausgehenden Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord beschäftigt war.

(7) Die Berechnung der Zuschläge für Zeiten, die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 2 selbst zu leisten hat, richtet sich nach den Zuschlägen, die zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten waren.

(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.

(9) Für überlassene Arbeitnehmer kann der Beschäftiger die Zuschläge entrichten, mit der Wirkung, dass insoweit die Zuschlagspflicht des Überlassers entfällt. Der Beschäftiger hat dabei den Überlasser, die Arbeitnehmer und die Zeiträume, für die die Zuschläge entrichtet werden, eindeutig zu bezeichnen und den der Berechnung der Lohnzuschläge der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundeliegenden kollektivvertraglichen Stundenlohn bekannt zu geben. Die entrichteten Zuschläge wirken für den Beschäftiger gegenüber dem Überlasser schuldbefreiend. Soweit der Beschäftiger für überlassene Arbeitnehmer die Zuschläge entrichtet, entfällt seine Haftung gemäß § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988. Der Beschäftiger hat den Überlasser zu informieren, wenn er beabsichtigt, die Lohnzuschläge für überlassene Arbeitnehmer zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT IV · ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a BUAG in einfachen Worten?

§ 21a BUAG behandelt "Zuschlagsentrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 73/2022 (NR: GP XXVII IA 2411/A AB 1479 S. 156. BR: AB 10976 S. 941.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 11Gesetze 0Treffer 11

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)9
  • Landesverwaltungsgericht Wien2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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