§ 33b
§ 33b Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
Fassung: 1. August 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33b BUAG?
- Kernaussage§ 33b BUAG behandelt "Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 33b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
(3) § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33b BUAG in einfachen Worten?
§ 33b BUAG behandelt "Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2016
- Fassung seit
- 1. August 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 73/2022 (NR: GP XXVII IA 2411/A AB 1479 S. 156. BR: AB 10976 S. 941.)
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Rückverweise
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