§ 17
§ 17 Bedienstete
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 BUAG?
- Kernaussage§ 17 BUAG behandelt "Bedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Bedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgt
(4) Von Zusatzpensionen (Hinterbliebenenpensionen) aus direkten Leistungszusagen ist ein Pensionssicherungsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsleistungen oder Teile davon
Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 BUAG in einfachen Worten?
§ 17 BUAG behandelt "Bedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 16:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 73/2022 (NR: GP XXVII IA 2411/A AB 1479 S. 156. BR: AB 10976 S. 941.)
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Verweise
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