Bundesgesetze

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG)

BUAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008275 · BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Beschäftigungszeiten

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BUAG?

  • Kernaussage§ 5 BUAG behandelt "Beschäftigungszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b gelten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschäftigungszeiten

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b gelten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT II · URLAUBSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BUAG in einfachen Worten?

§ 5 BUAG behandelt "Beschäftigungszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 73/2022 (NR: GP XXVII IA 2411/A AB 1479 S. 156. BR: AB 10976 S. 941.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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