§ 8c
§ 8c Streitbeilegung
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8c BStMG?
- Kernaussage§ 8c BStMG behandelt "Streitbeilegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann die Mauterheberin oder der Anbieter des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Streitbeilegung
§ 8c. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann die Mauterheberin oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 5, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem (den) Antragsteller(n) die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.
(3) Die Streitparteien und Dritte, die an der Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf den Mautstrecken beteiligt sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren mitzuwirken und der Vermittlungsstelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihr Unterlagen zu übermitteln und ihr Einsicht in Aufzeichnungen zu gewähren. Die Vermittlungsstelle kann dem Verfahren von den Streitparteien unabhängige Sachverständige auf Kosten der Streitparteien beiziehen oder diese ihrem Personalstand entnehmen. Die Bestellung der Sachverständigen und die Festsetzung ihrer Vergütung hat im Einvernehmen mit den Streitparteien zu erfolgen.
(4) Die Vermittlungsstelle wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien hin. Kommt eine solche nicht zustande, teilt sie spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Vermittlung ihre Ansicht zur Streitigkeit mit.
(5) Im Rahmen der Streitbeilegung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie auf ihrer Website im Internet zu veröffentlichen.
(6) Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
(7) Der Vermittlungsstelle obliegt der Informationsaustausch über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren mit entsprechenden ausländischen Stellen.
(8) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8c BStMG in einfachen Worten?
§ 8c BStMG behandelt "Streitbeilegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 83/2025 (NR: GP XXVIII RV 227 AB 288 S. 52. BR: AB 11713 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 142/2023 (NR: GP XXVII RV 2204 AB 2251 S. 235. BR: AB 11333 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 938 AB 997 S. 117. BR: AB 10711 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 74/2021 (NR: GP XXVII RV 683 AB 722. S. 91. BR: AB 10598 S. 924.)
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