§ 6
§ 6 2. Teil
Fassung: 1. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BStMG?
- Kernaussage§ 6 BStMG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Teil
Fahrleistungsabhängige Maut
Mautpflicht
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BStMG in einfachen Worten?
§ 6 BStMG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2023
- Fassung seit
- 1. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 83/2025 (NR: GP XXVIII RV 227 AB 288 S. 52. BR: AB 11713 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 142/2023 (NR: GP XXVII RV 2204 AB 2251 S. 235. BR: AB 11333 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 938 AB 997 S. 117. BR: AB 10711 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 74/2021 (NR: GP XXVII RV 683 AB 722. S. 91. BR: AB 10598 S. 924.)
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Verweise
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