§ 8a
§ 8a Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8a BStMG?
- Kernaussage§ 8a BStMG behandelt "Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes
§ 8a. (1) Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.
(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.
(3) EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8a BStMG in einfachen Worten?
§ 8a BStMG behandelt "Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 83/2025 (NR: GP XXVIII RV 227 AB 288 S. 52. BR: AB 11713 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 142/2023 (NR: GP XXVII RV 2204 AB 2251 S. 235. BR: AB 11333 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 938 AB 997 S. 117. BR: AB 10711 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 74/2021 (NR: GP XXVII RV 683 AB 722. S. 91. BR: AB 10598 S. 924.)
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