Bundesgesetze

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)

BStMGBundesgesetzFassung seit 17. November 2023RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20002090 · BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023 · 96/02 Sonstiges Straßenbau · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 17. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 BStMG?

  • Kernaussage§ 36 BStMG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BStMG in einfachen Worten?

§ 36 BStMG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2023
Fassung seit
17. November 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 08:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 83/2025 (NR: GP XXVIII RV 227 AB 288 S. 52. BR: AB 11713 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 142/2023 (NR: GP XXVII RV 2204 AB 2251 S. 235. BR: AB 11333 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 938 AB 997 S. 117. BR: AB 10711 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 74/2021 (NR: GP XXVII RV 683 AB 722. S. 91. BR: AB 10598 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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