§ 5b
§ 5b Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Fassung: 28. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5b BStG 1971?
- Kernaussage§ 5b BStG 1971 behandelt "Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten
§ 5b. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(4) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
(7) § 5a Abs. 9 bis 11 ist anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5b BStG 1971 in einfachen Worten?
§ 5b BStG 1971 behandelt "Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2022
- Fassung seit
- 28. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:47
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- BGBl. I Nr. 78/2026 (NR: GP XXVIII RV 497 AB 582 S. 85. BR: AB 11858 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 143/2023 (NR: GP XXVII IA 3536/A AB 2253 S. 235. BR: AB 11335 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 123/2022 (NR: GP XXVII RV 1531 AB 1543 S. 167. BR: AB 11058 S. 944.)
- BGBl. I Nr. 156/2021 (NR: GP XXVII RV 936 AB 998 S. 117. BR: AB 10712 S. 929.)
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Verweise
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