§ 3
§ 3 Bestandteile der Bundesstraßen
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BStG 1971?
- Kernaussage§ 3 BStG 1971 behandelt "Bestandteile der Bundesstraßen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestandteile der Bundesstraßen
§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park Ride Anlagen und Park Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BStG 1971 in einfachen Worten?
§ 3 BStG 1971 behandelt "Bestandteile der Bundesstraßen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 78/2026 (NR: GP XXVIII RV 497 AB 582 S. 85. BR: AB 11858 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 143/2023 (NR: GP XXVII IA 3536/A AB 2253 S. 235. BR: AB 11335 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 123/2022 (NR: GP XXVII RV 1531 AB 1543 S. 167. BR: AB 11058 S. 944.)
- BGBl. I Nr. 156/2021 (NR: GP XXVII RV 936 AB 998 S. 117. BR: AB 10712 S. 929.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 25
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 2
- Wann ist § 3 BStG 1971 auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar? 1
- Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)19
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)3
- Landesverwaltungsgericht Vorarlberg3
- Bundesverwaltungsgericht1
Bei 26 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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