Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2022

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2022 (Bundesfinanzgesetz 2022 – BFG 2022)

BFG 2022BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 19. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011722 · BGBl. I Nr. 195/2021 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 BFG 2022?

  • KernaussageArt. 8 BFG 2022 behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022, Abs. 6 ist bis 15.1.2023 anzuwenden (vgl. Art.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.

(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.036,8 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.

(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 BFG 2022 in einfachen Worten?

Art. 8 BFG 2022 behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 8 BFG 2022 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022, Abs. 6 ist bis 15.1.2023 anzuwenden (vgl. Art.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Dezember 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2022 (NR: GP XXVII RV 1572 AB 1592 S. 168.)
  • BGBl. I Nr. 66/2022 (NR: GP XXVII RV 1444 und Zu 1444 AB 1485 S. 156.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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