Art. 2
Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 BFG 2022?
- KernaussageArt. 2 BFG 2022 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermächtigung zu Kreditoperationen
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BFG 2022 in einfachen Worten?
Art. 2 BFG 2022 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 2 BFG 2022 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Dezember 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2022 (NR: GP XXVII RV 1572 AB 1592 S. 168.)
- BGBl. I Nr. 66/2022 (NR: GP XXVII RV 1444 und Zu 1444 AB 1485 S. 156.)
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