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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Bewilligung
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
107.504,300
156.918,534
Einzahlungen
84.409,429
180.013,405
Nettofinanzierungsbedarf
23.094,871
Finanzierungsüberschuss
23.094,871
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Art. 2
Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Ermächtigung zu Kreditoperationen
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
Art. 3
Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2022 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
Art. 4
Art. 4 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
Art. 5
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben
Art. 6
Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
Art. 7
Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
Art. 8
Art. 8 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.036,8 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
Art. 9
Art. 9 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2022 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:
(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:
(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
(5a) Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der
(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:
(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
Art. 10
Art. 10 Haftungsübernahmen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Haftungsübernahmen
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
Art. 11
Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
Art. 12
Art. 12 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahe legen.
Art. 13
Art. 13 Personalplan
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Personalplan
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2022 werden im Personalplan 2022 festgelegt (Anlage IV).
Art. 14
Art. 14 Verweisungen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verweisungen
Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 15
Art. 15 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
Art. 16
Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit folgenden Maßgaben:
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend