Art. 1
Art. 1 Bewilligung
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 BFG 2022?
- KernaussageArt. 1 BFG 2022 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI Z 1).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
107.504,300
156.918,534
Einzahlungen
84.409,429
180.013,405
Nettofinanzierungsbedarf
23.094,871
Finanzierungsüberschuss
23.094,871
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BFG 2022 in einfachen Worten?
Art. 1 BFG 2022 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 1 BFG 2022 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI Z 1).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2022
- Fassung seit
- 20. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2022 (NR: GP XXVII RV 1572 AB 1592 S. 168.)
- BGBl. I Nr. 66/2022 (NR: GP XXVII RV 1444 und Zu 1444 AB 1485 S. 156.)
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