Art. 16
Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 BFG 2022?
- KernaussageArt. 16 BFG 2022 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit folgenden Maßgaben.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit folgenden Maßgaben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 BFG 2022 in einfachen Worten?
Art. 16 BFG 2022 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist Art. 16 BFG 2022 relevant?
Für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit folgenden Maßgaben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2022
- Fassung seit
- 20. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2022 (NR: GP XXVII RV 1572 AB 1592 S. 168.)
- BGBl. I Nr. 66/2022 (NR: GP XXVII RV 1444 und Zu 1444 AB 1485 S. 156.)
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