Bundesgesetze

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)

BB-GmbH-GesetzBundesgesetzFassung seit 28. April 2001RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001270 · BGBl. I Nr. 39/2001 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Fassung: 28. April 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 BB-GmbH-Gesetz?

  • Kernaussage§ 15 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 15. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Arbeitnehmer gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Beamte
Nächster Paragraph§ 16 Gleichbehandlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 BB-GmbH-Gesetz in einfachen Worten?

§ 15 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2015
Fassung seit
28. April 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2006 (NR: GP XXII RV 1418 AB 1471 S. 150. BR: AB 7553 S. 735.)
  • BGBl. I Nr. 99/2002 (NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)

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