§ 13
§ 13 Vertragsbedienstete
Fassung: 28. April 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BB-GmbH-Gesetz?
- Kernaussage§ 13 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertragsbedienstete
§ 13. (1) Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BB-GmbH-Gesetz in einfachen Worten?
§ 13 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Vertragsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2015
- Fassung seit
- 28. April 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:33
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2006 (NR: GP XXII RV 1418 AB 1471 S. 150. BR: AB 7553 S. 735.)
- BGBl. I Nr. 99/2002 (NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.