§ 6
§ 6 Abgangsdeckung
Fassung: 28. April 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BB-GmbH-Gesetz?
- Kernaussage§ 6 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Abgangsdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgangsdeckung
§ 6. (1) Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.
(2) Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BB-GmbH-Gesetz in einfachen Worten?
§ 6 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Abgangsdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2015
- Fassung seit
- 28. April 2001
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2006 (NR: GP XXII RV 1418 AB 1471 S. 150. BR: AB 7553 S. 735.)
- BGBl. I Nr. 99/2002 (NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)
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Rückverweise
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