Bundesgesetze

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)

BB-GmbH-GesetzBundesgesetzFassung seit 28. April 2001RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001270 · BGBl. I Nr. 39/2001 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Errichtung

Fassung: 28. April 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 BB-GmbH-Gesetz?

  • Kernaussage§ 1 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Errichtung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.

(3) Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Unternehmensgegenstand

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BB-GmbH-Gesetz in einfachen Worten?

§ 1 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2015
Fassung seit
28. April 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2006 (NR: GP XXII RV 1418 AB 1471 S. 150. BR: AB 7553 S. 735.)
  • BGBl. I Nr. 99/2002 (NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)

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Verweise

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