Bundesgesetze

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG)

BB-SozPGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009047 · BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2

§ 2 Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Abschnitt 2

Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 3

§ 3 Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 3. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

§ 4

§ 4 Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

§ 4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.

(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

§ 5

§ 5 Vorruhestandsgeld

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorruhestandsgeld

§ 5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

(2) § 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.

(3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

§ 5a

§ 5a Pensionsbemessung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Pensionsbemessung

§ 5a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.

§ 6

§ 6 Zeitlicher Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 6. Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.

§ 7

§ 7 Beschäftigungsausmaß

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Beschäftigungsausmaß

§ 7. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

§ 8

§ 8 Karenzurlaub

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Karenzurlaub

§ 8. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

§ 9

§ 9 Leistungsorientierte Zuschläge

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Leistungsorientierte Zuschläge

§ 9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

§ 10

§ 10 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

(5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.

§ 11

§ 11 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Abschnitt 3

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 12

§ 12 Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 12. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.

§ 13

§ 13 Vorruhestandsgeld

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorruhestandsgeld

§ 13. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

(2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 14

§ 14 Zeitlicher Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 14. Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

§ 15

§ 15 Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Abschnitt 4

Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 15. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

§ 16

§ 16 Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 16. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

§ 17

§ 17 Vorruhestandsgeld

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorruhestandsgeld

§ 17. (1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

(2) § 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.

§ 17a

§ 17a Pensionsbemessung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Pensionsbemessung

§ 17a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.

§ 18

§ 18 Zeitlicher Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 18. Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.

§ 19

§ 19 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Abschnitt 5

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 19. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

§ 20

§ 20 Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

§ 21

§ 21 Vorruhestandsgeld

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorruhestandsgeld

§ 21. (1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

(2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 22

§ 22 Zeitlicher Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 22. Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 20 sind die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden.

§ 23

§ 23 Schlussbestimmungen

Fassung: 29. Dezember 2001 bis laufend

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24

§ 24 Inkrafttreten

Fassung: 1. August 2007 bis laufend

Inkrafttreten

§ 24. (1) Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Anträge nach § 22e Z 1 können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2007 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

(5) § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 22c Abs. 4 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

(8) § 22e sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:

(10) § 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 25

§ 25 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Bedienstete,

(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.

(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz.

(5) Für die nach § 2 in der bis 31. Dezember 2000 oder nach § 3 karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.

(6) An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.

§ 25a

§ 25a Versetzung in den Ruhestand

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Versetzung in den Ruhestand

§ 25a. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.

§ 25b

§ 25b Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 25b. (1) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.

(2) Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.

§ 26

§ 26 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.