Bundesgesetze

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)

BB-GmbH-GesetzBundesgesetzFassung seit 28. April 2001RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001270 · BGBl. I Nr. 39/2001 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 28. April 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 BB-GmbH-Gesetz?

  • Kernaussage§ 18 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Verweisungen
Nächster Paragraph§ 19 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BB-GmbH-Gesetz in einfachen Worten?

§ 18 BB-GmbH-Gesetz behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2015
Fassung seit
28. April 2001
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2006 (NR: GP XXII RV 1418 AB 1471 S. 150. BR: AB 7553 S. 735.)
  • BGBl. I Nr. 99/2002 (NR: GP XXI RV 1087 AB 1118 S. 103. BR: 6646 AB 6655 S. 688.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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