§ 4
§ 4 Vorrang beim beruflichen Aufstieg
Fassung: 13. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof?
- Kernaussage§ 4 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Vorrang beim beruflichen Aufstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 4. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
(2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof in einfachen Worten?
§ 4 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Vorrang beim beruflichen Aufstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. August 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. August 2026
- Fassung seit
- 13. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:24
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