Bundesgesetze

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG)

AÜGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2020RIS-Stand 28. März 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008655 · BGBl. Nr. 196/1988 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Überwachung und Auskunftspflicht

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 AÜG?

  • Kernaussage§ 20 AÜG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überwachung und Auskunftspflicht

§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen

(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den Organen der im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 13 Abs. 6 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IV
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 21 Amtshilfe

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 AÜG in einfachen Worten?

§ 20 AÜG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2019
Fassung seit
1. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)
  • BGBl. I Nr 132/2021 (NR: GP XXVII IA 1667/A AB 910 S. 113. BR: AB 10677 S. 927.)

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